Discussion:
UNVERSCHÄMT! Ware gekauft-->Verkäufer sagt Ware leider defekt (Missgeschick passiert"
(zu alt für eine Antwort)
Micha Ul
2004-06-21 13:51:53 UTC
Permalink
Hallo Allerseits,

unverschämt! Da ist man bis morgens wach, bietet mit und erhält den
gewünschten Artikel und freut sich, und dann kommt am nächstem Tag die
Mitteilung:

"....wollte gerade XXX aus Ebay herausnehmen habe es aber zeitlich verpasst
so wie ich sehe :-( Die XXX ist leider defekt! Mir ist ein Mißgeschick damit
passiert.... Ich hoffe auf ihr Verständnis, das ich den Artikel nicht mehr
anbieten kann :-( "

Im Angebot ist der Artikel wie folgt beschrieben :""...befindet sich in
einen wirklich sehr guten Zustand ...siehe Fotos".

Ich gehe davon aus, dass dem Verkäufer (lngjähriger Ebayer mit
gewerbsmässigem Handel) der ersteigerte Preis nicht passt und er den Artikel
deshalb nicht liefern möchte.
Da jedoch ein verbindlicher Vertrag zustande gekommen ist, möchte ich auf
den Verkaufsabschluss pochen, wenn es sein muss auch rechtlich.
Den Verlauf kann ich Euch gerne mitteilen, aber davor einige Fragen:

Wer hat damit damit Erfahrungen gemacht?

Falls tatsächlich der Artikel defekt ist, möchte ich den Differenzbetrag
zwischen dem ersteigerten/gekauften Artikel und dem gleichwertigen, aber in
beschriebenen Zustand sich befindlichen Artikel geltend machen. Entsprechend
folgendem Grundsatz: "Schadensersatz (§ 281 I BGB), also beispielsweise die
Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Beschaffungspreis für die Ware bei
einem anderen Händler..."

Bitte teilt Eure Erfahrungen mit.

Danke
Florian Unger
2004-06-21 14:42:38 UTC
Permalink
von Micha Ul konnten wir vernehmen:

[Artikel ersteigert -> defekt]
Post by Micha Ul
Falls tatsächlich der Artikel defekt ist, möchte ich den Differenzbetrag
zwischen dem ersteigerten/gekauften Artikel und dem gleichwertigen, aber in
beschriebenen Zustand sich befindlichen Artikel geltend machen.
Viel Glück!
Post by Micha Ul
Entsprechend
folgendem Grundsatz: "Schadensersatz (§ 281 I BGB), also beispielsweise die
Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Beschaffungspreis für die Ware bei
einem anderen Händler..."
Bitte teilt Eure Erfahrungen mit.
Du hast Recht!
Frage: bekommst Du auch Recht?
Beweisen Sie: Der Artikel ist _nicht_ defekt
Beweisen Sie: Der Artikel liegt zur Lieferung bereit

Dann steht dem Rechtsweg nichts mehr im Wege.

Florian
--
"Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null.
Sie nennen das Ihren Standpunkt."
(David Hilbert)
Matthias Hamdorf
2004-06-21 14:59:09 UTC
Permalink
Hallo,
Post by Florian Unger
Post by Micha Ul
Entsprechend
folgendem Grundsatz: "Schadensersatz (§ 281 I BGB), also beispielsweise die
Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Beschaffungspreis für die Ware bei
einem anderen Händler..."
Du hast Recht!
Frage: bekommst Du auch Recht?
Beweisen Sie: Der Artikel ist _nicht_ defekt
Beweisen Sie: Der Artikel liegt zur Lieferung bereit
Darauf kommt es ja nicht an.
Maßgeblich ist, ob ein KV zustande kam und ob die Ware geliefert wurde.

MH
Maik Güttge
2004-06-21 15:08:30 UTC
Permalink
Post by Matthias Hamdorf
Darauf kommt es ja nicht an.
Maßgeblich ist, ob ein KV zustande kam und ob die Ware geliefert wurde.
(1) ...und was ist mit dem Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag ?

(2) wo kein Kläger ist, da kein Angeklagter, wobei die Beweislast
schwierig ist....man kann ja diverse Ausreden anführen, die auch
vor Gericht denke mal Stand haben: "Post hats verdödelt..bei
unversichertem Versand" , Ware wurde gestohlen....etc, da wird doch
jedes Gericht einen Vergleich anstreben und eine Rückabwicklung
empfehlen

oder ?

Maik
Matthias Hamdorf
2004-06-21 15:12:16 UTC
Permalink
Post by Maik Güttge
Post by Matthias Hamdorf
Darauf kommt es ja nicht an.
Maßgeblich ist, ob ein KV zustande kam und ob die Ware geliefert wurde.
(1) ...und was ist mit dem Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag ?
Wer sollte warum zurücktreten dürfen?
Post by Maik Güttge
(2) wo kein Kläger ist, da kein Angeklagter, wobei die Beweislast
schwierig ist....man kann ja diverse Ausreden anführen, die auch
vor Gericht denke mal Stand haben: "Post hats verdödelt..bei
unversichertem Versand" , Ware wurde gestohlen....etc, da wird doch
jedes Gericht einen Vergleich anstreben und eine Rückabwicklung
empfehlen
Wenn der Verkäufer schreibt, die Ware sei zerstört, gehen solche Ausreden
wohl ins Leere, oder?

MH
Florian Unger
2004-06-21 15:29:38 UTC
Permalink
Post by Matthias Hamdorf
Post by Florian Unger
Post by Micha Ul
Entsprechend
folgendem Grundsatz: "Schadensersatz (§ 281 I BGB), also beispielsweise die
Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Beschaffungspreis für die Ware bei
einem anderen Händler..."
Du hast Recht!
Frage: bekommst Du auch Recht?
Beweisen Sie: Der Artikel ist _nicht_ defekt
Beweisen Sie: Der Artikel liegt zur Lieferung bereit
Darauf kommt es ja nicht an.
Maßgeblich ist, ob ein KV zustande kam und ob die Ware geliefert wurde.
Der KV kam zustande, wird aber aus irgendwelchen Gründen vom VK nicht
eingehalten, somt wird auch nicht geliefert.

Der K ist der Ansicht: Der VK schuldet noch die Erfüllung des Vertrags. Der
VK behauptet: Der Vertragsgegenstand ist nicht mehr so, wie er sein soll.

Frage: Stimmt die Behauptung des VK?
Wenn Nein: beweisen Sie dieses!

Florian
--
"Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null.
Sie nennen das Ihren Standpunkt."
(David Hilbert)
Micha Ul
2004-06-21 16:30:30 UTC
Permalink
Hallo,

danke erst mal für die Antworten.
Post by Florian Unger
Der K ist der Ansicht: Der VK schuldet noch die Erfüllung des Vertrags. Der
VK behauptet: Der Vertragsgegenstand ist nicht mehr so, wie er sein soll.
Frage: Stimmt die Behauptung des VK?
Wenn Nein: beweisen Sie dieses!
Ich gehe soweit, dass ich sage, der Verkäufer soll mir den zustand des
Artikels beschreiben. Er wird selbstverständlich diverse nun eingetretene
Fehler darstellen. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, und das werde ich
durchziehen, wenn es nicht anders geht, muss ja dann der zustand des
Artikels/der Ware begutachtet werden. Ist klar, dann kann der VK vorher den
entsprechenden fehlerhaften Zustand herstellen. Kann ich eigentlich auf die
Erfüllung des Kaufvertrages pochen und ein entsprechend ordnungsgemäßen
Artikel verlangen (wie beschrieben)?

danke.

----- Original Message -----
From: "Florian Unger" <***@web.de>
Newsgroups: de.alt.etc.auktionshaeuser
Sent: Monday, June 21, 2004 5:29 PM
Subject: Re: UNVERSCHÄMT! Ware gekauft-->Verkäufer sagt Ware leider defekt
(Missgeschick passiert"
Post by Florian Unger
Post by Matthias Hamdorf
Post by Florian Unger
Post by Micha Ul
Entsprechend
folgendem Grundsatz: "Schadensersatz (§ 281 I BGB), also
beispielsweise die
Post by Florian Unger
Post by Matthias Hamdorf
Post by Florian Unger
Post by Micha Ul
Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Beschaffungspreis für die Ware bei
einem anderen Händler..."
Du hast Recht!
Frage: bekommst Du auch Recht?
Beweisen Sie: Der Artikel ist _nicht_ defekt
Beweisen Sie: Der Artikel liegt zur Lieferung bereit
Darauf kommt es ja nicht an.
Maßgeblich ist, ob ein KV zustande kam und ob die Ware geliefert wurde.
Der KV kam zustande, wird aber aus irgendwelchen Gründen vom VK nicht
eingehalten, somt wird auch nicht geliefert.
Der K ist der Ansicht: Der VK schuldet noch die Erfüllung des Vertrags. Der
VK behauptet: Der Vertragsgegenstand ist nicht mehr so, wie er sein soll.
Frage: Stimmt die Behauptung des VK?
Wenn Nein: beweisen Sie dieses!
Florian
--
"Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null.
Sie nennen das Ihren Standpunkt."
(David Hilbert)
Harald Hengel
2004-06-21 17:25:40 UTC
Permalink
Post by Micha Ul
Ich gehe soweit, dass ich sage, der Verkäufer soll mir den zustand des
Artikels beschreiben. Er wird selbstverständlich diverse nun
eingetretene Fehler darstellen. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens,
und das werde ich durchziehen, wenn es nicht anders geht, muss ja
dann der zustand des Artikels/der Ware begutachtet werden.
Wie denn? Die Ware ist inzwischen längst vernichtet, das kannst du nicht
verhindern.
Post by Micha Ul
Ist klar,
dann kann der VK vorher den entsprechenden fehlerhaften Zustand
herstellen. Kann ich eigentlich auf die Erfüllung des Kaufvertrages
pochen und ein entsprechend ordnungsgemäßen Artikel verlangen (wie
beschrieben)?
Verlangen kannst du viel, angesichts der nicht mehr existenten Ware ist
eine Erfüllung nicht möglich und das war es dann.
Ob du einen Schadenersatz durchbekommst wage ich zu bezweifeln.

Harald
Torsten Mueller-Kolar
2004-06-22 12:18:07 UTC
Permalink
On Mon, 21 Jun 2004 19:25:40 +0200, "Harald Hengel"
Post by Harald Hengel
Ob du einen Schadenersatz durchbekommst wage ich zu bezweifeln.
Das einzig zweifelhafte ist, ob es sich lohnt das einzuklagen und ob
es auch tatsächlich getan wird.
Der Anspruch besteht zweifelsfrei.

Torsten
Matthias Hamdorf
2004-06-21 18:11:00 UTC
Permalink
Hallo,
Post by Florian Unger
Der KV kam zustande, wird aber aus irgendwelchen Gründen vom VK nicht
eingehalten, somt wird auch nicht geliefert.
Der K ist der Ansicht: Der VK schuldet noch die Erfüllung des Vertrags. Der
VK behauptet: Der Vertragsgegenstand ist nicht mehr so, wie er sein soll.
Frage: Stimmt die Behauptung des VK?
Wenn Nein: beweisen Sie dieses!
Völlig falscher Ansatz.
Käufer hat Anspruch auf Erfüllung, hilfsweise Anspruch auf Schadensersatz.

Wenn Verkäufer Erfüllung verweigert (egal aus welchem Grund, das muss der
Käufer nicht nachweisen!), kann Käufer SchaE statt der Leistung verlangen.

Zu beweisen ist: Vorliegen KV + Nichtlieferung (+ evtl. beharrliche
Lieferverweigerung)

MH
Stefan Keller
2004-06-21 16:57:04 UTC
Permalink
Hi!
Post by Micha Ul
"....wollte gerade XXX aus Ebay herausnehmen habe es aber zeitlich
verpasst so wie ich sehe :-( Die XXX ist leider defekt! Mir ist ein
Mißgeschick damit passiert...."
In diesem Fall dürfte 1. ein Kaufvertrag geschlossen worden sein,
und 2. der Verkäufer kein Leistungsverweigerungsrecht haben.
Post by Micha Ul
Ich hoffe auf ihr Verständnis, das ich den
Artikel nicht mehr anbieten kann :-( "
Der Käufer kann deshalb weiterhin auf Erfüllung beharren
(bzw. auf Schadensersatz statt der Leistung bei Nichtlieferung.)
--
Stefan
Elmo Schreiber
2004-06-21 18:04:49 UTC
Permalink
Post by Micha Ul
"....wollte gerade XXX aus Ebay herausnehmen habe es aber zeitlich verpasst
so wie ich sehe :-( Die XXX ist leider defekt! Mir ist ein Mißgeschick damit
passiert.... Ich hoffe auf ihr Verständnis, das ich den Artikel nicht mehr
anbieten kann :-( "
Biete ihm doch mal an, den defekten Artikel gegen einen angemessenen
Preisnachlass dennoch abzunehmen, da Du ein versierter Bastler seist...
Mal sehen, wie er reagiert.

Elmo
Dominik Schneider
2004-06-21 19:14:53 UTC
Permalink
Post by Micha Ul
Falls tatsächlich der Artikel defekt ist, möchte ich den Differenzbetrag
zwischen dem ersteigerten/gekauften Artikel und dem gleichwertigen, aber in
beschriebenen Zustand sich befindlichen Artikel geltend machen. Entsprechend
folgendem Grundsatz: "Schadensersatz (§ 281 I BGB), also beispielsweise die
Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Beschaffungspreis für die Ware bei
einem anderen Händler..."
Würde ich auch so machen. Du hast einen Artikel in "sehr gutem Zustand"
gekauft und den schuldet dir der Gute auch. Wenn er defekt ist bzw. er ihn
kaputt gemacht hat hast du Anspruch auf einen gleichwertigen Artikel (falls
Gattungsschuld) oder eben Schadensersatz. Wenns um vielleicht 10 EUR
Streitwert geht solltest du dir das aber nochmal wohl überlegen ;-)

Gruß

Dominik
Micha Ul
2004-06-21 19:47:44 UTC
Permalink
Hallo,

ja, der Streitwert ist auch so eine Sache.

Bei dem Artikel handelt es sich um eine Jacke.
Entsprechend dem Angebot war der Neupreis 850 Eur, ich habe diese für etwa
30 Euro ersteigert. Da der Artikel laut Angebot kaum benutzt wurde ("...nur
zwei mal getragen...entsprechend sehr guter Zustand...") nehme ich an dass
der Streitwert ein entsprechender Preis ist und nicht der ersteigerte Preis?

Dass der Verkäufer evntl. nicht zufrieden ist kann ja nachvollziehbar sein,
andererseits hat wohl jeder von uns Artikel auch schweren Herzens für einen
Bruchteil ("1,51 Eur") abgeben müssen, ohne sich dermassen jämmerlich
anstellen zu müssen.

Danke für die zahlreichen Meldungen.
Post by Micha Ul
Post by Micha Ul
Falls tatsächlich der Artikel defekt ist, möchte ich den Differenzbetrag
zwischen dem ersteigerten/gekauften Artikel und dem gleichwertigen, aber
in
Post by Micha Ul
beschriebenen Zustand sich befindlichen Artikel geltend machen.
Entsprechend
Post by Micha Ul
folgendem Grundsatz: "Schadensersatz (§ 281 I BGB), also beispielsweise
die
Post by Micha Ul
Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Beschaffungspreis für die Ware
bei
Post by Micha Ul
einem anderen Händler..."
Würde ich auch so machen. Du hast einen Artikel in "sehr gutem Zustand"
gekauft und den schuldet dir der Gute auch. Wenn er defekt ist bzw. er ihn
kaputt gemacht hat hast du Anspruch auf einen gleichwertigen Artikel (falls
Gattungsschuld) oder eben Schadensersatz. Wenns um vielleicht 10 EUR
Streitwert geht solltest du dir das aber nochmal wohl überlegen ;-)
Gruß
Dominik
Martin Schoenbeck
2004-06-21 21:02:56 UTC
Permalink
Hallo Micha,
Post by Micha Ul
Bei dem Artikel handelt es sich um eine Jacke.
Entsprechend dem Angebot war der Neupreis 850 Eur, ich habe diese für etwa
30 Euro ersteigert. Da der Artikel laut Angebot kaum benutzt wurde ("...nur
zwei mal getragen...entsprechend sehr guter Zustand...") nehme ich an dass
der Streitwert ein entsprechender Preis ist und nicht der ersteigerte Preis?
Wie kann man denn eine Jacke, die man bei Ebay versteigert,
versehentlich so beschädigen? Bei 'ner Vase könnte ich das ja verstehen.
Aber eine Jacke? Es sei denn natürlich, man benutzt sie versehentlich
zum Fußbodenwischen.

Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.
-------------------------------------------------------
Softwarepatente? Nein, danke. Hier eintragen:
http://petition.eurolinux.org/index_html
Marcus Lipke
2004-06-21 20:18:33 UTC
Permalink
Post by Micha Ul
Bei dem Artikel handelt es sich um eine Jacke.
Noch besser. :-)
Du möchtest ein Foto der beschädigten Jacke, da Deine
Mutter/Omma/Tante/Cousine gelernte Schneiderin ist und sich zunächst
einen Eindruck verschaffen möchte, ob der an der Jacke entstandene
Schaden reparabel ist.

Gruß, Marcus
Dominik Schneider
2004-06-22 17:41:04 UTC
Permalink
Post by Micha Ul
Bei dem Artikel handelt es sich um eine Jacke.
Entsprechend dem Angebot war der Neupreis 850 Eur, ich habe diese für etwa
30 Euro ersteigert. Da der Artikel laut Angebot kaum benutzt wurde ("...nur
zwei mal getragen...entsprechend sehr guter Zustand...") nehme ich an dass
der Streitwert ein entsprechender Preis ist und nicht der ersteigerte Preis?
Bin kein Jurist aber der Streitwert bemisst sich wohl auf den zum Zeitpunkt
des Kaufes tatsächlichen Wertes der Jacke (also wie beschrieben). Wenn die
Jacke, kaum gebraucht, also definitiv noch etwa 500 EUR Wert war hast du
eben Anspruch auf eben diese 500 EUR in Form einer gleichen Jacke im selben
Wert oder eben in Form von Schadensersatz. Falls es wirklich um einen
solchen Wert geht solltest du aber nach nicht erfolgtem Einlenken des
Verkäufers lieber einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Gruß

Dominik

Micha Ul
2004-06-21 22:39:21 UTC
Permalink
HAllo,

hier bitte noch eine Frage zu dem obigen Sachverhalt:

Sollte ich die Überweisung des Kaufbetrages trotzdem tätigen, obwohl der
Verkäufer mitgeteilt hat, dass er die Ware nicht liefern möchte?
Post by Micha Ul
Hallo Allerseits,
unverschämt! Da ist man bis morgens wach, bietet mit und erhält den
gewünschten Artikel und freut sich, und dann kommt am nächstem Tag die
"....wollte gerade XXX aus Ebay herausnehmen habe es aber zeitlich verpasst
so wie ich sehe :-( Die XXX ist leider defekt! Mir ist ein Mißgeschick damit
passiert.... Ich hoffe auf ihr Verständnis, das ich den Artikel nicht mehr
anbieten kann :-( "
.....siehe oben
Thomas Poenicke
2004-06-22 05:36:09 UTC
Permalink
Am Tue, 22 Jun 2004 00:39:21 +0200 schrieb Micha Ul:

Sag ihm einfach, Du würdest die Jacke auch defekt nehmen. Du brauchst eh
nur Teile davon als Applikation für $Selbstgeschneidertes. Er soll halt
noch ein Preisnachlaß geben.

Gruß
Thomas
Marcus Lipke
2004-06-21 20:13:44 UTC
Permalink
unverschämt! Da ist man bis morgens wach, bietet mit und erhält den (...)
Bitte teilt Eure Erfahrungen mit.
Teile dem VK mit, daß Du Artikel trotzdem haben möchtest. Porto
übernimmst Du selbstverständlich und da der Artikel defekt ist, legst Du
zum Porto noch 2% des bei Ebay ersteigerten Warenwertes hinzu, also
Gesamtsumme = Porto + 2% * Gebotspreis

Gruß, Marcus
Lothar Frings
2004-06-22 07:00:30 UTC
Permalink
Post by Micha Ul
Ich gehe davon aus, dass dem Verkäufer (lngjähriger Ebayer mit
gewerbsmässigem Handel) der ersteigerte Preis nicht passt und er den Artikel
deshalb nicht liefern möchte.
Eben: Das Mißgeschick ist, daß er zuwenig Kohle bekommen
hat. Wenn er zu blöd zum Absichern ist, aber das Ding
trotzdem für 1 FRZ reinsetzt, passiert ebne schon mal
ein "Mißgeschick".

Irgendwann werden superschlaue Händler und superschlaue
Schnäppchenjäger EBay noch ganz kaputtkriegen.
Martin Schoenbeck
2004-06-22 11:24:40 UTC
Permalink
Hallo Lothar,
Post by Lothar Frings
Irgendwann werden superschlaue Händler und superschlaue
Schnäppchenjäger EBay noch ganz kaputtkriegen.
Dann käme endlich Bewegung in den Markt der Online-Auktionen. Aber ich
befürchte, Du hast unrecht.

Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.
-------------------------------------------------------
Softwarepatente? Nein, danke. Hier eintragen:
http://petition.eurolinux.org/index_html
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